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Vorstand
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 unter effizientem Einsatz des Fachpersonals neu auszurichten. Uns ist auch klar, dass ein Reform- vorhaben dieser Größenordnung nicht von heute auf morgen umgesetzt werden kann und es sei- ne Zeit dauern wird, bis wir die positiven Effekte wahrnehmen. Wir sehen die Reform eines für die gesamte Bevölkerung so zentralen Versorgungs- sektors als gesamtgesellschaftliche Aufgabe, für die wesentlich mehr Steuermittel eingesetzt wer- den müssen, als das bis dato vorgesehen ist. Die GKV für zehn Jahre mit einem Transformations- fonds in Höhe von 25 Milliarden Euro zu belas- ten, wie bisher geplant, lehnen wir entschieden ab. Die Investitionen in Strukturen und Gebäude sind zu Recht staatliche Aufgaben. Daher müssen Bund und Länder die Kosten für die Transforma- tion und die Investitionen in moderne Klinken übernehmen.
Warum ist eine nachhaltige Finanzreform so dringend nötig? Es sind mehrere Entwicklungen,
Maßnahmen und Effekte, die dazu beigetragen haben, dass Finanzmittel bei den gesetzlichen Krankenkassen und im Gesundheitsfonds äußerst knapp bemessen sind. Der kontinuierliche Abbau der finanziellen Rücklagen, beginnend mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz aus dem Jahr 2018 unter der Vorgängerregierung der Am- pelkoalition, hat dazu geführt, dass Ausgaben- schwankungen bei den Krankenkassen nur noch durch Beitragssatzerhöhungen ausgeglichen werden können. Das entspricht nicht dem, was wir unter einer vorausschauenden Finanzplanung und einem professionellen Risikomanagement verstehen. Die Entwicklung der Beitragssätze seit dem Jahr 2010 spiegelt dies wider. Im Jahr 2024 haben der allgemeine Beitragssatz und der durchschnittliche bundesweite Zusatzbeitrags- satz aller gesetzlichen Krankenkassen kumuliert einen Rekordwert von 16,3 Prozent erreicht. So hoch waren die Beiträge zur GKV in der Bundes- republik Deutschland noch nie.
 Der Beitragssatz in der GKV hat im Jahr 2024 einen neuen Rekordwert erreicht
Beitragssätze in Prozent
15,50 15,50
14,90
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
n Durchschnittlicher Zusatzbeitrag nach § 242a Abs. 1 SGB V
n Allgemeiner Beitragssatz (einschließlich Sonderbeitrag von 0,9% bis 2014) Quelle: Eigene Darstellung
       15,50
15,50 15,50
14,60
15,70 15,70
14,60 14,60
15,60
14,60
15,50
14,60
15,70
14,60
15,90
14,60
15,90
       0,90
1,10
1,10
1,00
0,90
1,10
1,30
1,30
 14,60 14,60
16,20
16,30
14,60
1,60
1,70
  


























































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