Arzneimittel

Arzneimittel

Eine der zentralen Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen ist es, die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln zu ermöglichen. Dabei müssen verschiedene Regeln beachtet werden, die nachfolgend dargestellt sind.

Sollten Sie konkrete Fragen zur Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Betriebskrankenkasse.

Arzneimittel werden grundsätzlich in vier Gruppen eingeteilt:

  • OTC-Arzneimittel („over the counter“) – frei verkäuflich auch außerhalb von Apotheken
  • Apothekenpflichtige Arzneimittel – die nur in Apotheken, aber ohne ärztliche Verordnung erhältlich sind
  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel – die in den Apotheken nur auf ärztliche Verordnung abgegeben werden
  • Arzneimittel, die unter die Betäubungsmittelverordnung fallen (zum Beispiel starke Schmerzmittel) – die eine besondere Verordnung benötigen und nur in einer Apotheke erhältlich sind

Preisgünstige Alternativen zu Originalarzneimittel:

Bei gleicher Qualität, Wirksamkeit, Sicherheit und Verträglichkeit können auch Alternativen zum Originalarzneimittel verordnet werden. Sie sind genauso wirksam wie die Originale, aber viel preisgünstiger.

Hierzu gehören:

  • Generika – Nachfolgemedikamente, die den gleichen Wirkstoff und die gleiche Dosierung wie das entsprechende Originalpräparat haben.
  • Biosimilars – Dies ist ein Nachahmerprodukt eines Biopharmazeutikums, das biotechnologisch hergestellt wird. Biosimilars sind nicht völlig identisch mit dem Originalpräparat, aber die Wirkung ist genauso gut.

Die Kosten für OTC-Arzneimittel werden grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Dies gilt auch für Arzneimittel, die apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtig sind. Ausnahmen gibt es allerdings für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr sowie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn das jeweilige Präparat zum Therapiestandard gehört. Dann kann der Arzt das Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse verordnen.

Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (zum Beispiel Abmagerungsmittel), dürfen nie erstattet werden.

Verordnet ein Arzt ein Medikament über den sogenannten Fest- oder Höchstpreisen, haben die Patienten die Mehrkosten zu tragen. Fragen Sie deshalb nach günstigeren Alternativen.

Die Arzneimittelverordnung auf Kassenrezept erfolgt durch den behandelnden Arzt. Dabei hat dieser die Vorgaben der Richtlinien zur Arzneimittelverordnung zu beachten.

Die Zuzahlung zu Arzneimitteln beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Liegt der Abgabepreis unter 5 Euro, zahlt der Versicherte nur den geringeren Betrag.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine Zuzahlungsbefreiung.

Schutzimpfungen, die in die gesetzliche Leistungspflicht Ihrer Betriebskrankenkasse fallen, sind generell von der Zuzahlung befreit. Darüber hinaus müssen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine Zuzahlung leisten.

Arzneimittel sind im Übrigen für alle Versicherten von der Zuzahlung befreit, wenn sie mindestens 30 Prozent unterhalb des so genannten Festbetrages liegen. Versicherte können anhand dieser Informationen ihren Arzt oder Apotheker darauf ansprechen, dass ihnen immer dann, wenn es möglich ist, ein zuzahlungsfreies Arzneimittel verordnet bzw. ausgehändigt wird.

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht 14-tägig die Liste der einschlägigen Präparate, welche von der Zuzahlung befreit sind.

Der Gesetzgeber gibt den Krankenkassen die Möglichkeit, durch Verträge mit pharmazeutischen Herstellern Rabatte zu vereinbaren, wenn an Versicherte Medikamente des jeweiligen Herstellers auf Kassenrezept abgegeben werden.

Die Versicherten profitieren von diesen Verträgen, weil die meisten Rabattarzneimittel zuzahlungsfrei sind. Außerdem steht das durch die Rabatte eingesparte Geld an anderer Stelle für die medizinische Versorgung der Versicherten zur Verfügung.

Verordnet der Arzt ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff, für das oder den die Betriebskrankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, so hat die Apotheke diesen Rabattvertrag zu bedienen. Die Versicherten erhalten dann ein passendes Arzneimittel aus dem Sortiment des Rabattvertrages.

Versicherte können auf ausdrücklichen Wunsch allerdings auch ein anderes als das rabattbegünstigte Arzneimittel erhalten. Dies muss jedoch den gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstärke, die gleiche Packungsgröße, die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform aufweisen und mindestens in einem Anwendungsgebiet übereinstimmen. Entscheidet sich der Versicherte für ein solches “Wahlarzneimittel“, kann er dieses in der Apotheke gegen private Vorkasse erhalten. Nach Vorlage der Apothekenquittung sowie einer Kopie des Rezeptes erstattet die Betriebskrankenkasse mit Abschlägen die Kosten, die für das rabattbegünstigte Arzneimittel angefallen wären.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Betriebskrankenkasse über die Abschläge und den Erstattungsbetrag.