Besondere Versorgung
Die Betriebskrankenkassen können mit verschiedenen Vertragspartnern besondere individuell spezifizierte Versorgungsverträge gemäß § 140a SGB V abschließen; dazu zählen insbesondere Ärzte, Krankenhäuser, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, sonstige Leistungserbringer sowie pharmazeutische Unternehmen und Hersteller von Medizinprodukten.
Diese Verträge können von den üblichen Versorgungsverträgen abweichen und sollen insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern.
Weitere Informationen zu den besonderen Versorgungsverträgen der Betriebskrankenkassen in Baden-Württemberg und Hessen erhalten Sie von den BKK Vertragsarbeitsgemeinschaften.